WELCHE AUFGABEN HAT DER BETREUER?

Der Betreuer hat die Aufgabe, die Angelegenheiten in dem übertragenen Wirkungskreis rechtlich zu besorgen und den Betreuten hier zu vertreten. Er hat insoweit die Stellung eines gesetzlichen Vertreters; dies gilt auch, wenn er im Namen des Betreuten Prozesse führt (§1902 BGB).

 

Von seiner Vertretungsbefugnis erfasst werden nur die Handlungen innerhalb des ihm zugewiesenen Aufgabenkreises. Wenn der Betreuer feststellt, dass der Betreute auch in anderen Bereichen Unterstützung durch einen gesetzlichen Vertreter braucht, darf er hier nicht einfach tätig werden. Er muss vielmehr das Betreuungsgericht unterrichten und dessen Entscheidung abwarten.

 

Nur in besonders eiligen Fällen kann er als Geschäftsführer ohne Auftrag handeln. Auch alle anderen Umstände, die im Hinblick auf den Erforderlichkeitsgrundsatz eine Einschränkung oder Aufhebung der gerichtlichen Entscheidung ergeben könnten, hat er dem Betreuungsgericht mitzuteilen (§ 1901 Abs. 5 BGB). Ist sich der Betreuer nicht sicher, ob eine bestimmte Handlung in seinen Aufgabenbereich fällt, empfiehlt sich eine Rückfrage beim Betreuungsgericht.

 

Der Betreuer darf die Post sowie den Fernmeldeverkehr des Betreuten nur dann kontrollieren, wenn das Gericht ihm diesen Aufgabenkreis ausdrücklich zugewiesen hat (§ 1896 Abs. 4 BGB).

 

Mit dem Tod des Betreuten endet die Betreuung und damit auch die Tätigkeit des Betreuers. Gewisse Aufgaben hat er jedoch noch zu erledigen. So muss er das Betreuungsgericht benachrichtigen, die Angehörigen unterrichten, unaufschiebbare Angelegenheiten regeln und nach Abwicklung aller Geschäfte einen Schlussbericht erstellen. Die Organisation der Beerdigung gehört dagegen nicht mehr zu seinen Aufgaben.

 

Diese obliegt den Angehörigen. Eine Ausnahme gilt dann, wenn der Verstorbene festgelegt hat, dass der Betreuer die Beerdigung in die Wege leiten soll. Wenn keine Angehörigen vorhanden sind, sollte der Betreuer die Ordnungsbehörde einschalten, der regelmäßig eine Hilfszuständigkeit für die Durchführung der Bestattung zukommt.

PERSÖNLICHE BETREUUNG

Der Betreuer muss den Betreuten in seinem Aufgabenbereich persönlich betreuen. Er darf sich nicht auf die Erledigung des anfallenden Schriftverkehrs beschränken. Ein wichtiger Teil seiner Aufgabe ist vielmehr der persönliche Kontakt. Ist der Betreute so stark behindert, dass Gespräche mit ihm nicht möglich sind, so muss der Betreuer ihn gleichwohl von Zeit zu Zeit aufsuchen, um sich einen Eindruck von seinem Zustand zu verschaffen.

 

Innerhalb seines Aufgabengebietes hat er dafür Sorge zu tragen, dass die dem Betreuten verbliebenen Fähigkeiten gefördert und Rehabilitationschancen genutzt werden. Führt der Betreuer die Betreuung berufsmäßig, hat er nach Ermessen des Gerichts zu Beginn der Betreuung einen Betreuungsplan zu erstellen, in dem die Ziele der Betreuung und die zu ihrer Erreichung zu ergreifenden Maßnahmen dargestellt werden (§ 1901 Abs. 4 BGB).

 

Mindestens einmal jährlich muss der Betreuer dem Vormundschaftsgericht über die Entwicklung der persönlichen Verhältnisse des Betreuten berichten. Dies kann schriftlich oder mündlich geschehen.

WOHL UND WÜNSCHE DES BETREUTEN

Der Betreuer hat die ihm übertragenen Aufgaben so zu erledigen, wie es dem Wohl des Betreuten entspricht (§ 1901 Abs. 2 BGB). Dazu gehört auch, dass nicht einfach über seinen Kopf hinweg entschieden wird. Vielmehr müssen betreute Menschen mit ihren Vorstellungen ernst genommen werden. Es dient ihrem Wohl, wenn ihnen nicht etwas aufgezwungen wird, sondern wenn sie im Rahmen der noch vorhandenen Fähigkeiten und der objektiv gegebenen Möglichkeiten nach eigenen Wünschen und Vorstellungen leben können.

 

Der Betreuer muss sich durch regelmäßige persönliche Kontakte und Besprechung wichtiger anstehender Entscheidungen ein Bild davon machen, welche Vorstellungen der Betreute hat, was er gerne möchte und was er nicht will. Danach muss er sich auch richten, es sei denn, dies liefe eindeutig dem Wohl des Betreuten zuwider oder wäre für den Betreuer selbst unzumutbar. Der Betreuer darf seine eigenen Vorstellungen nicht ohne zwingenden Grund an die Stelle derjenigen des Betreuten setzen. So darf er nicht dem Betreuten gegen dessen Willen eine übertrieben sparsame Lebensführung aufzwingen, wenn entsprechende Geldmittel vorhanden sind.

 

Auch Wünsche, die vor Eintritt der Betreuungsbedürftigkeit in Bezug auf die Person des Betreuers oder der Lebensführung zum Ausdruck gebracht worden sind, sind zu beachten, es sei denn, dass der Betroffene zwischenzeitlich seine Meinung geändert hat. Einzelheiten hierzu finden Sie in der ebenfalls vom rheinland-pfälzischen Justizministerium herausgegebenen Broschüre "Wer hilft mir, wenn...?".

 

Lassen sich die Wünsche des Betreuten nicht feststellen, so sollte der Betreuer versuchen, den vermutlichen Willen des Betroffenen herauszufinden. Hierfür sind Auskünfte nahe stehender Personen nützlich. Anhaltspunkte dürften sich auch aus der bisherigen Lebensführung ergeben.

SCHUTZ IN PERSÖNLICHEN ANGELEGENHEITEN

Ein besonderes Kennzeichen des Betreuungsrechts ist darin zu sehen, dass es die persönlichen Angelegenheiten der betroffenen Menschen gegenüber den Vermögensangelegenheiten in den Vordergrund gerückt hat. Das persönliche Wohlergehen des ihm anvertrauten Menschen darf dem Betreuer - unabhängig von seinem Aufgabenkreis - nie gleichgültig sein. Werden einem Betreuer Aufgaben im Bereich der Personensorge übertragen, so wird es sich in den meisten Fällen um Angelegenheiten der Gesundheitsfürsorge oder der Aufenthaltsbestimmung handeln.

 

Für besonders wichtige Angelegenheiten in diesem Bereich (Untersuchung des Gesundheitszustandes, Heilbehandlung, ärztlicher Eingriff - auch Sterilisation -, Unterbringung oder unterbringungsähnliche Maßnahmen wie etwa das Festbinden altersverwirrter Menschen am Bett) enthält das Gesetz besondere Vorschriften, die das Handeln des Betreuers an bestimmte Voraussetzungen binden und gegebenenfalls einer Pflicht zur gerichtlichen Genehmigung unterwerfen. Neu eingeführt wurde in diesem Zusammenhang auch ein besonderer Schutz für den Fall der Wohnungsauflösung, die über den rein wirtschaftlichen Aspekt hinaus schwerwiegende Folgen für die persönlichen Lebensverhältnisse des Betreuten haben kann

 

(Quelle: Broschüre „Betreuungsrecht“, Ministerium der Justiz des Landes Rheinland-Pfalz)