ERSATZ VON AUFWENDUNGEN

Der Betreuer braucht die mit der Betreuung verbundenen notwendigen Auslagen nicht aus eigener Tasche zu bezahlen, vielmehr steht ihm insoweit Kostenvorschuss bzw. -ersatz zu. Den entsprechenden Geldbetrag kann er unmittelbar dem Vermögen des Betreuten entnehmen, wenn der Betreute nicht mittellos ist und dem Betreuer die Vermögenssorge für den Betreuten übertragen ist. Die Frage der Mittellosigkeit beurteilt sich dabei nach den differenzierenden Bestimmungen des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, über deren Einzelheiten der Rechtspfleger/die Rechtspflegerin am Betreuungsgericht Auskunft geben kann.

 

Anrechnungsfrei bleiben beispielsweise kleinere Barbeträge in Höhe von mindestens 1.600 Euro, nach Vollendung des 60. Lebensjahres oder bei besonderer Behinderung 2.600 Euro. In Einzelfällen können sich die Freibeträge noch erhöhen. Weitere anrechnungsfreie Vermögenswerte sind u. a. ein selbst genutztes angemessenes Hausgrundstück, Kapital, das zum Erwerb eines Heimplatzes angespart wurde, oder Kapital, dessen Ansammlung zur Altersvorsorge staatlich gefördert wurde. In diesen Fällen richtet sich der Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen gegen die Justizkasse.

 

Der Betreuer hat dabei jeweils die Wahl, ob er jede einzelne Aufwendung abrechnen und entsprechend belegen will oder ob er von der Möglichkeit Gebrauch machen will, zur Abgeltung seines Anspruchs auf Aufwendungsersatz eine pauschale Aufwandsentschädigung von jährlich 399,-- Euro zu beanspruchen. Entscheidet sich der Betreuer für die Einzelabrechnung, so gilt Folgendes: Für Fahrtkosten sieht das Gesetz ein Kilometergeld von 0,30 €/km vor. Bei größeren Strecken werden u. U. nur die Kosten eines öffentlichen Verkehrsmittels erstattet.

 

Einzelheiten sollten deshalb in solchen Fällen mit dem Betreuungsgericht geklärt werden. Der Anspruch auf Erstattung der einzelnen Auslagen erlischt, wenn er nicht binnen 15 Monaten ab Entstehung der Aufwendungen geltend gemacht wird. Entscheidet sich der Betreuer für die Pauschale, so braucht er keine einzelne Abrechnung vorzunehmen. Ein Jahr nach seiner Bestellung steht sie ihm ohne weiteren Nachweis zu.

 

Achtung: Auch für den Anspruch auf Geltendmachung der Aufwandsentschädigung gibt es eine Ausschlussfrist! Sie beginnt mit dem auf die Bestellung des Betreuers folgenden Jahrestag; der Anspruch muss bis zum 31.03. des folgenden Kalenderjahres geltend gemacht werden.

 

Beispiel:

Ist die Bestellung etwa am 15.01.2004 erfolgt, ist der Anspruch am 15.01.2005 entstanden; er muss bis spätestens 31.03.2006 geltend gemacht werden. Bei einer Bestellung am 20.12.2004 entsteht der Anspruch am 20.12.2005, folglich erlischt er ebenfalls am 31.03.2006. Das Datum 31.03. ist deshalb für den Anspruch auf Aufwandsentschädigung wichtig.

 

Die Pauschale gehört zum steuerpflichtigen Einkommen. Es kann sich deshalb empfehlen, alle Belege aufzuheben, auch wenn man nicht die Einzelabrechnung wählt, um ggf. gegenüber dem Finanzamt die Höhe der Aufwendungen belegen zu können. Ohne weiteren Nachweis berücksichtigen die Finanzämter 25 % der Pauschale als Werbungskosten.

 

Zieht man diese 25 % von der Pauschale ab, verbleibt die Restsumme unterhalb der Freigrenze. Dies bedeutet: Führt der ehrenamtliche Betreuer lediglich eine Betreuung, ist er nicht zur Steuerzahlung verpflichtet. Bei der Führung von mehreren Betreuungen kommt er über die Freigrenze. Für diesen Betreuer kann es wichtig sein, die Höhe seiner konkreten Aufwendungen gegenüber dem Finanzamt nachweisen zu können.

HAFTPFLICHTVERSICHERUNG

Der Betreuer hat dem Betreuten gegenüber für schuldhafte (vorsätzliche oder fahrlässige) Pflichtverletzungen einzustehen. Auch das Unterlassen einer Handlung kann eine Schadensersatzpflicht auslösen. Aus diesem Grund ist für den Betreuer der Abschluss einer Haftpflichtversicherung ratsam. Der ehrenamtliche Betreuer wird zur Zeit in Rheinland-Pfalz kostenlos in eine Gruppenversicherung einbezogen. Näheres ist beim Vormundschaftsgericht zu erfahren.  

 

(Quelle: Broschüre „Betreuungsrecht“, Ministerium der Justiz des Landes Rheinland-Pfalz)