HANDLUNGEN, DIE DER GENEHMIGUNG DURCH DAS BETREUUNGSGERICHT BEDÜRFEN
Geldgeschäfte
Abhebungen von gesperrten Konten müssen vorher genehmigt werden. Dies gilt auch für fälliges Festgeld oder fälliges Wertpapiergeld (falls der Betreuer nicht Vater, Mutter, Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Betreuten ist), weshalb das Betreuungsgericht benachrichtigt werden sollte, sobald die Geldfälligkeit von der Bank angekündigt wird. Was die Behandlung von Girokonten angeht, so sollte mit dem Gericht geklärt werden, ob und inwieweit Verfügungen genehmigungsfrei sind, und/oder ob eine generelle Genehmigung erteilt werden kann. Grundsätzlich kann der Betreuer Beträge von einem (nicht gesperrten) Girokonto ohne Genehmigung des Betreuungsgerichts dann abheben, wenn der Kontostand nicht mehr als 3.000 Euro beträgt. Ist der Betreuer ein Elternteil, der Ehegatte, Lebenspartner oder ein Abkömmling des Betreuten, so braucht er, um Geld vom Girokonto abzuheben (auch bei höheren Kontobeträgen), keine Genehmigung einzuholen, soweit das Betreuungsgericht nichts anderes anordnet. Dasselbe gilt, wenn die Abhebung von einer generell erteilten Genehmigung erfasst wird.
Grundstücksgeschäfte
Hier bestehen umfangreiche Genehmigungserfordernisse, nicht nur beim Kauf und Verkauf eines Grundstücks des Betreuten, sondern ebenso z. B. bei der Bestellung von Grundschulden und Hypotheken.
Wichtig:
Soll ein Vertrag zwischen dem Betreuer und dem Betreuten abgeschlossen werden, so ist die Vertretung des Betreuten durch den Betreuer ausgeschlossen. In diesen Fällen muss sich der Betreuer an das Gericht wenden, damit dieses für den Abschluss des Vertrages einen weiteren Betreuer bestellt.
Der Betreuer sollte sich in diesen Fällen stets rechtzeitig an das Betreuungsgericht wenden, damit Zweifel oder Hindernisse ausgeräumt werden können. Zur Genehmigungspflicht bei der Kündigung oder Aufgabe von Wohnraum des Betreuten siehe im Abschnitt über die Wohnungsauflösung.
Weitere genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte sind z. B.
• Erbauseinandersetzungen
• Erbausschlagungen
• Kreditaufnahmen (dazu gehört auch die Überziehung eines Girokontos)
• Arbeitsverträge
• Mietverträge, wenn sie für längere Dauer als vier Jahre abgeschlossen werden
• Lebensversicherungsverträge
Wohnungsauflösung
Mit der Auflösung der Wohnung verliert der Betreute seinen Lebensmittelpunkt, die vertraute Umgebung und vielfach auch den Bekanntenkreis. Er soll daher insoweit vor übereilten Maßnahmen geschützt werden (§ 1907 BGB).
Zur Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum, den der Betreute (oder für ihn sein Betreuer) gemietet hat, bedarf der Betreuer der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Gleiches gilt für andere Erklärungen, die auf die Aufhebung eines solchen Mietverhältnisses gerichtet sind (z. B. Aufhebungsvertrag zwischen Betreuer und Vermieter). Treten andere Umstände ein, aufgrund derer die Beendigung des Mietverhältnisses in Betracht kommt (z. B. Kündigung durch den Vermieter), so hat der Betreuer dies dem Betreuungsgericht unverzüglich mitzuteilen, wenn sein Aufgabenkreis das Mietverhältnis oder die Aufenthaltsbestimmung umfasst. Will der Betreuer Wohnraum des Betreuten auf andere Weise als durch Kündigung oder Aufhebung eines Mietverhältnisses aufgeben (etwa durch Verkauf der Möbel, während der Betreute im Krankenhaus ist), so hat er dies ebenfalls unverzüglich dem Betreuungsgericht mitzuteilen. Will der Betreuer Wohnraum des Betreuten vermieten, so bedarf er hierfür der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Dies gilt etwa, wenn der Betreuer während eines Krankenhausaufenthaltes des Betreuten dessen Eigenheim weitervermieten will.
(Quelle: Broschüre „Betreuungsrecht“, Ministerium der Justiz des Landes Rheinland-Pfalz)
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