UNTERBRINGUNG
Der Betreuer kann unter bestimmten Voraussetzungen den Betreuten mit gerichtlicher Genehmigung in einer geschlossenen Einrichtung (z. B. in einem psychiatrischen Krankenhaus) oder in einer geschlossenen Abteilung z. B. eines Krankenhauses oder eines Altenheimes unterbringen. Die Unterbringung ist allerdings nur unter den in § 1906 Abs. 1 BGB genannten Voraussetzungen zulässig, wenn beim Betreuten die Gefahr einer erheblichen gesundheitlichen Selbstschädigung oder gar Selbsttötung besteht oder wenn ohne die Unterbringung eine notwendige ärztliche Maßnahme nicht durchgeführt werden kann.
Die Unterbringung eines Erwachsenen aus lediglich "erzieherischen Gründen" ist nicht möglich. Der Betreuer kann den Betreuten auch nicht deshalb unterbringen, weil dieser Dritte gefährdet. Solche Unterbringungen sind nicht Aufgabe des Betreuers, sondern der nach den Unterbringungsgesetzen der einzelnen Länder zuständigen Behörden und Gerichte.
Ohne vorherige Genehmigung sind Unterbringungen durch den Betreuer nur ausnahmsweise zulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist - die Genehmigung muss dann aber unverzüglich nachgeholt werden (§ 1906 Abs. 2 BGB).
Der Betreuer hat die Unterbringung zu beenden, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen, z.B. die früher vorhandene Selbsttötungsgefahr nicht mehr besteht. Er bedarf zur Beendigung der Unterbringung nicht der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Bei Zweifeln kann er sich allerdings vom Betreuungsgericht beraten lassen. Beendet er die Unterbringung, so hat er dies dem Betreuungsgericht anzuzeigen.
UNTERBRINGUNGSÄHNLICHE MASSNAHMEN
Wenn Betreute außerhalb geschlossener Abteilungen in Anstalten, Heimen oder sonstigen Einrichtungen leben, so ist dies an sich nicht genehmigungsbedürftig. Der Genehmigung des Betreuungsgerichts bedarf es jedoch auch in diesen Fällen, wenn einem Betreuten durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit entzogen werden soll (sog. unterbringungsähnliche Maßnahmen, § 1906 Abs. 4 BGB).
Ist ein Betroffener mit gerichtlicher Genehmigung in einer geschlossenen Einrichtung untergebracht, so ist für unterbringungsähnliche Maßnahmen während dieser Zeit (etwa Festbinden) nach heute überwiegend vertretener Auffassung eine zusätzliche gerichtliche Genehmigung notwendig. Ist ein Betreuer mit diesem Problem konfrontiert, sollte er die Frage mit dem Betreuungsgericht abklären.
Eine Freiheitsentziehung ist nicht anzunehmen, wenn der Betreute auch ohne die Maßnahme gar nicht in der Lage wäre, sich fortzubewegen oder wenn die Maßnahme ihn nicht an der willentlichen Fortbewegung hindert (Beispiel: Zum Schutz vor dem Herausfallen wird ein Gurt angebracht, den der Betreute aber - falls er das will - öffnen kann). Eine rechtswidrige Freiheitsentziehung liegt auch nicht vor, wenn der Betreute mit der Maßnahme einverstanden ist und er die entsprechende Einwilligungsfähigkeit besitzt. Nur bei einwilligungsunfähigen Betreuten entscheidet deren Betreuer (mit dem Aufgabenkreis „Aufenthaltsbestimmung“) über die Einwilligung zu der unterbringungsähnlichen Maßnahme und beantragt deren Genehmigung beim Betreuungsgericht.
Als freiheitsentziehende Maßnahmen kommen u. a. in Betracht: Bettgitter; Leibgurt im Bett oder am Stuhl; Festbinden der Arme und Beine; Abschließen des Zimmers oder der Station, wenn die Öffnung auf Wunsch des Bewohners nicht jederzeit gewährleistet ist; Medikamente, die in erster Linie die Ruhigstellung des Betreuten bezwecken (Gegenbeispiel: die Ruhigstellung ist Nebenwirkung eines zu Heilzwecken verabreichten Medikaments). Bei Zweifeln über die Genehmigungsbedürftigkeit sollte das Betreuungsgericht befragt werden.
In Eilfällen, in denen zum Schutz des Betreuten ohne vorherige Genehmigung gehandelt werden muss, ist diese unverzüglich nachzuholen.
(Quelle: Broschüre „Betreuungsrecht“, Ministerium der Justiz des Landes Rheinland-Pfalz)
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