TÄTIGKEIT DES BETREUERS IN VERMÖGENSRECHTLICHEN ANGELEGENHEITEN

Anlegung eines Vermögensverzeichnisses

Ist dem Betreuer eine Angelegenheit aus dem Bereich der Vermögenssorge übertragen, so ist zunächst ein Verzeichnis des Betreutenvermögens zu erstellen. Der Stichtag (beim Gericht erfragen) ist auf dem Verzeichnis anzugeben (Beispiel: Stand 14. März 2005). Auch das Aktenzeichen der Sache ist einzutragen. Wenn das Gericht für die Erstellung ein Formular ausgehändigt hat, so sollte dieses verwandt werden, wobei unzutreffende Spalten mit Negativzeichen zu versehen sind.

 

Beim Ausfüllen des Verzeichnisses ist zu beachten:

Auch solche Ansprüche gehören zum Betreutenvermögen, die vor der Betreuerbestellung entstanden sind. Darauf sollte geachtet werden, vor allem im Hinblick auf die Zeit ab einer akuten Verschlechterung des Krankheitsbildes. Grundstücke sind mit ihrer Grundbuchbezeichnung anzugeben. Sie müssen zum Zweck der Wertangabe nicht amtlich geschätzt werden. Der Betreuer kann den seiner Auffassung nach zutreffenden Verkehrswert angeben.

 

Zu verzeichnen sind Giro- und Sparkonten. Nachweise sind beim Gericht mit einzureichen. Im Fall von Wertpapierangaben ist der Depotauszug zum Stichtag in Ablichtung beizufügen.

 

Wichtig:

Gleich zu Beginn sollte der Betreuer die Heimleitung oder sonstige Helfer, falls möglich auch den Betreuten selbst fragen, ob Konten vorhanden sind. Bei den Banken sollte sich der Betreuer - unter Vorlage seines Betreuerausweises - vorstellen. Auch mit der Arbeitsstelle des Betreuten sowie mit den in Betracht kommenden Sozialbehörden (Agentur für Arbeit, Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung, Wohngeldstelle, Sozialamt, Integrationsamt) sollte erforderlichenfalls Verbindung aufgenommen werden, desgleichen mit Gläubigern und Schuldnern.

 

Bei Angaben zu Hausrat und Gegenständen des persönlichen Gebrauchs ist nur dann eine Einzelaufstellung erforderlich, wenn die Gegenstände noch einen wirklichen Wert haben. Ist das nicht der Fall, genügt eine Gesamtwertangabe, bei allgemeiner Wertlosigkeit ein Hinweis darauf. Einkünfte können durch Kontoauszüge, Verdienst- oder Rentenbescheide nachgewiesen werden.

 

Rechnungslegung

Nach Einreichung des Vermögensverzeichnisses wird vom Gericht der Abrechnungszeitraum für den Betreuer festgelegt. Für die Abrechnung sollte der vom Gericht übersandte Abrechnungsvordruck verwendet werden. Der Anfangsbestand der Abrechnung berechnet sich aus dem Bestand des Vermögensverzeichnisses. Zwischenzeitliche Einnahmen und Ausgaben sind in die dafür vorgesehenen Spalten einzutragen, wobei wiederkehrende Beträge zusammengefasst werden können.

 

Belege sind beizufügen; sie werden vom Gericht zurückgesandt. Für Sparbücher und Depotauszüge reichen Ablichtungen, die sich auf den Abrechnungszeitraum erstrecken, aus. Vor Einreichung ist die Abrechnung auf ihre rechnerische Richtigkeit zu überprüfen. Die Belege sind entsprechend den laufenden Nummern des Abrechnungsvordrucks zu kennzeichnen. Um Rückfragen zu vermeiden, sollten notwendige Hinweise schriftlich beigefügt werden.

 

Wichtig:

Der Abrechnung ist ein Bericht über die persönlichen Verhältnisse des Betreuten beizufügen (Wie häufig sind die Kontakte zu ihm? Wo ist sein Aufenthalt? Wie ist sein Gesundheitszustand? Wird die Betreuung weiter für nötig gehalten? Sollte der Wirkungskreis der Betreuung erweitert oder eingeschränkt werden? usw.).

 

Falls der Betreuer Vater, Mutter, Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Betreuten ist, besteht eine Pflicht zur laufenden Rechnungslegung nur dann, wenn das Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat. Der von der Rechnungslegung befreite Betreuer muss aber mindestens alle zwei Jahre eine Bestandsaufstellung des Vermögens beim Gericht einreichen.

 

Im Übrigen sollte beachtet werden, dass der Betreute selbst sowie - im Falle seines Todes - dessen Erben ein Recht auf Auskunft haben (Schlussrechnungslegung), weshalb es sich empfiehlt, über die Verwaltungsvorgänge Buch zu führen und Belege und Kontoauszüge aufzuheben.

 

Geldanlage

Das Betreutenvermögen ist wirtschaftlich zu verwalten. Geld, das nicht zur Bestreitung laufender Ausgaben benötigt wird, ist verzinslich und mündelsicher anzulegen. Mündelsicher sind alle Banken mit ausreichender Sicherungseinrichtung (dazu zählen alle Großbanken, Volksbanken und Raiffeisenkassen) und Kommunalbanken (Stadt- und Kreissparkassen). Das Geld soll mit der Bestimmung angelegt werden, dass es nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts abgehoben werden kann (sog. Sperrabrede). Auch die Geldanlage selbst muss vom Gericht genehmigt werden.

 

Als Anlageform kommen auch Wertpapiere in Betracht, wenn diese mündelsicher sind (z. B. Bundes- oder Kommunalobligationen, Bundesschatzbriefe, Pfandbriefe deutscher Hypothekenbanken oder Sparbriefe von Banken). Der Anlagewunsch sollte dem Gericht vorher mitgeteilt werden. Dabei ist auch zu klären, ob und in welcher Weise eine Hinterlegung oder Verwahrung der Wertpapiere und gegebenenfalls die erwähnte Sperrabrede erforderlich sind.

 

Geld kann vom Betreuer auch in Sachwerten angelegt werden, etwa in Gold. Der Wirtschaftlichkeitsgrundsatz ist hier aber besonders zu beachten. Kostbarkeiten sollten bei Banken deponiert werden; das Gericht kann im Einzelfall die Hinterlegung anordnen. In jedem Fall ist eine Rücksprache mit dem Betreuungsgericht empfehlenswert.

 

Anlagegenehmigungen sind nicht notwendig, wenn der Betreuer Vater, Mutter, Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Betreuten ist, soweit das Betreuungsgericht nichts anderes anordnet.

Gesundheitssorge

Jeder Betreuer, dem die Gesundheitsfürsorge übertragen worden ist, sollte sich als Erstes genau erkundigen, wie es mit dem Krankenversicherungsschutz des Betreuten bestellt ist. Er sollte sich auf alle Fälle mit der Krankenversicherung in Verbindung setzen. Besteht eine Familienmitversicherung des Betreuten, sollte der Betreuer bitten, ihn zu informieren, wenn deren Voraussetzungen entfallen.

 

Untersuchung des Gesundheitszustandes, Heilbehandlung, ärztlicher Eingriff

Schon lange ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ärztliche Maßnahmen nur zulässig sind, wenn der Patient in ihre Vornahme wirksam einwilligt, nachdem er hinreichend über die Maßnahme und die mit ihr verbundenen Risiken aufgeklärt worden ist. Werden sie ohne wirksame Einwilligung vorgenommen, so stellen sie u. U. einen rechtswidrigen und strafbaren Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Patienten dar.

 

Auch wenn der Patient einen Betreuer hat, kann nur er selbst die Einwilligung erteilen, sofern er einwilligungsfähig ist, d.h. sofern er Art, Bedeutung und Tragweite der beabsichtigten Maßnahme erfassen und seinen Willen hiernach bestimmen kann.

Aus diesem Grund muss sich der Betreuer, auch wenn sein Aufgabenkreis die betreffende ärztliche Maßnahme umfasst, vergewissern, ob der Betreute in der konkreten Situation einwilligungsfähig ist.

 

Zu beachten ist, dass der Betreute im Hinblick auf unterschiedlich komplizierte Maßnahmen durchaus in einem Fall einwilligungsfähig sein kann, im anderen Fall dagegen nicht. Wenn der Betreute einwilligungsunfähig ist, hat der Betreuer nach hinreichender Aufklärung durch den Arzt über die Einwilligung in die ärztliche Maßnahme zu entscheiden. Es gelten hier die allgemeinen Regeln: Wichtige Angelegenheiten sind vorher mit dem Betreuten zu besprechen, sofern dies seinem Wohl nicht zuwiderläuft.

 

Wünsche des Betreuten (auch solche, die in einer Betreuungsverfügung festgelegt sind - siehe Broschüre des rheinland-pfälzischen Justizministeriums „Wer hilft mir, wenn...?“) sind zu beachten, soweit dies seinem Wohl nicht zuwiderläuft und dem Betreuer zuzumuten ist.

In bestimmten Fällen bedarf die Einwilligung des Betreuers der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Dies ist dann der Fall, wenn die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute aufgrund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet (§ 1904 Abs. 1 Satz 1 BGB). Das Genehmigungsverfahren bezweckt in solch schwerwiegenden Fällen auch, den Betreuer mit seiner Verantwortung für den Betreuten nicht alleine zu lassen.

 

Eine begründete Todesgefahr im Sinne der Vorschrift besteht etwa bei einer Operation, wenn das damit verbundene Risiko allgemeine Gefahren, wie sie mit der Narkose verbunden sind, übersteigt. Ein schwerer und länger dauernder gesundheitlicher Schaden ist z. B. im Falle des Verlusts der Sehkraft, bei der Amputation eines Beines oder bei nachhaltigen Persönlichkeitsveränderungen anzunehmen. Die Gefahr eines solchen Schadenseintritts muss konkret und nahe liegend sein; nur hypothetische oder unwahrscheinliche Gefahren lösen keine Genehmigungspflicht aus.

 

Bei Zweifeln sollten sich die Betreuer an das Betreuungsgericht wenden.

Keine Genehmigungspflicht besteht in Eilfällen, wenn mit dem Aufschub der Maßnahme Gefahr verbunden wäre (§ 1904 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Der Betreuer muss nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs auch dann eine Genehmigung des Betreuungsgerichts einholen, wenn er in die Einleitung oder Weiterführung lebenserhaltender Maßnahmen nicht einwilligt und der Arzt hierzu eine andere Auffassung vertritt.

 

(Quelle: Broschüre „Betreuungsrecht“, Ministerium der Justiz des Landes Rheinland-Pfalz)