DIE BETREUUNGSVERFÜGUNG
Eine andere sinnvolle Vorsorgemöglichkeit ist die Betreuungsverfügung. Sie ist vor allem dann zu empfehlen, wenn Sie nicht so weit gehen wollen, einer konkreten Person eine Vollmacht zu erteilen. Damit ist es möglich, Wünsche für den eventuell eintretenden Betreuungsfall verbindlich zu äußern. Sie erreichen auf diese Weise, dass Sie Ihr späteres Schicksal nicht einfach in die Hände des Gerichts und der von diesem bestellten Betreuungsperson legen. Gericht und Betreuer haben dann vielmehr eine Art Handlungsanweisung, nach der sie sich zu richten haben.
Besonders wichtig ist die Betreuungsverfügung in Bezug auf die Person der Betreuerin bzw. des Betreuers. Das Gesetz legt eindeutig fest, dass das Gericht Vorschlägen der Betroffenen zu entsprechen hat. Das Gericht darf deshalb einen von Ihnen gemachten Vorschlag nicht einfach übergehen oder eine andere Person bestellen. Es gibt nur eine einzige Einschränkung für den gesetzlich festgelegten Willensvorrang: Die Bestellung der vorgeschlagenen Person darf nicht dem Wohl der Betreuten bzw. des Betreuten widersprechen. Wenn Sie also erklären, von einer konkreten Person betreut werden zu wollen, dann prüft das Gericht, ob diese Person als Betreuer geeignet ist. Es muss sich davon überzeugen, dass Sie keinen Schaden nehmen oder keinen Nachteil erleiden werden. Es kann für Sie unter Umständen noch wichtiger sein zu bestimmen, dass eine konkrete Person nicht Ihr Betreuer werden soll. Sie können gravierende Gründe für einen solchen Wunsch haben. Ob das Gericht hiervon in einem Betreuungsverfahren erfährt, ist nicht sicher. Wenn Sie sich aber vorher klar gegen eine bestimmte Person aussprechen, dann wird das Gericht davon ausgehen, dass es nicht zu einem Vertrauensverhältnis kommen wird, und deshalb bemüht sein, eine andere Lösung zu finden.
Einige Beispiele
- Mein Bruder Rudolf soll Betreuer werden, nicht jedoch mein Bruder Richard.
- Ich wünsche mir, dass ein Mitglied des örtlichen Betreuungsvereins „Unterstützung e.V.“ mein Betreuer wird. Ich war selbst Mitglied dieses Vereins und habe gesehen, dass dort gute Arbeit geleistet wird.
- Ich möchte auf keinen Fall, dass einer meiner Angehörigen Betreuer wird.
Die Betreuungsverfügung ist aber auch mit Blick auf die Tätigkeit der Betreuerin bzw. des Betreuers von Bedeutung. Die Betreuung muss so geführt werden, wie es dem Wohl der Betroffenen entspricht. Dies ist der entscheidende Maßstab. Es ist schwer, dieses Merkmal zu konkretisieren. Das Gesetz gibt aber einen entscheidenden Hinweis, was darunter zu verstehen ist: Es legt fest, dass bei der Bestimmung des Wohls der Betroffenen deren Wünschen und Vorstellungen Rechnung zu tragen ist. Es kommt deshalb nicht unbedingt darauf an, was objektiv vernünftig ist. Wichtiger ist es, was die Betroffenen wünschen. Ist dies realisierbar, dann muss entsprechend verfahren werden.
Deshalb ist es ratsam zu überlegen, ob es konkrete Dinge gibt, die im Falle der Betreuungsbedürftigkeit für Sie wichtig sind, und dann gegebenenfalls von der Möglichkeit der Betreuungsverfügung Gebrauch zu machen. Wünsche können etwa Ihre Lebensgewohnheiten betreffen. Nicht selten sind Betreuer bestrebt, sparsam zu wirtschaften, und lassen dabei außer Acht, dass die Betroffenen dies selbst früher anders gehandhabt haben. Wenn Sie sichergehen wollen, dass Ihr Lebensstil – soweit dies möglich ist – beibehalten wird, dann sollten Sie dies unmissverständlich zum Ausdruck bringen. Es kann auch für die Betreuungsperson wichtig sein, nachweisen zu können, dass Ihren Wünschen entsprechend gehandelt worden ist, wenn unter Umständen von Angehörigen Angriffe gegen eine behauptete aufwendige Betreuungsführung erhoben werden.
Beispiele:
- Wenn es notwendig wird, in ein Pflegeheim zu gehen, so möchte ich in das mitten in meinem Wohnort gelegene Heim kommen. Dort können mich meine Bekannten besuchen. Bei dem außerhalb liegenden Heim ist dies nicht möglich.
- Wenn ich in ein Altenheim gehen muss, dann soll meine Katze nicht in ein Tierheim gebracht werden. Für mich ist wichtig zu wissen, dass sie in ihrer gewohnten Umgebung bleibt. Es soll deshalb alles getan werden, dass einer der Nachbarn die Katze nimmt, notfalls auch gegen Bezahlung.
Eine Betreuungsverfügung bedarf nach dem Gesetz nicht der Schriftform. Wie bei der Vorsorgevollmacht ist es aber auch hier ratsam, alles schriftlich abzufassen.
Bei der Aufbewahrung sollten Sie darauf achten, dass die Betreuungsverfügung im Bedarfsfalle auffindbar und greifbar ist. Jeder, der sich im Besitz einer schriftlichen Betreuungsverfügung befindet, ist verpflichtet, diese unverzüglich an das Betreuungsgericht abzuliefern, sobald er von der Einleitung eines Betreuungsverfahrens Kenntnis erlangt hat.
In manchen Bundesländern gibt es eine gesetzliche Verwahrungspflicht der Gerichte hinsichtlich der Betreuungsverfügung. In Rheinland-Pfalz haben wir eine entsprechende gesetzliche Regelung nicht. Einige Gerichte und Organisationen nehmen Betreuungsverfügungen zur Hinterlegung an. Es besteht aber keine Gewähr, dass dort im Ernstfall auch tatsächlich nachgefragt wird. Deshalb empfiehlt sich auf alle Fälle auch die Übergabe eines weiteren Exemplars an eine vertrauenswürdige Person.
(Quelle: Broschüre „Wer hilft mir, wenn …“ vom Ministerium der Justiz des Landes Rheinland-Pfalz)
Achtung:
- Ein Vordruck „Betreuungsverfügung“ kann auf der Homepage des Ministeriums der Justiz des Landes Rheinland-Pfalz unter www.justiz.rlp.de über den Pfad „Ministerium/Broschüren“ im DINA4-Format einzeln abgerufen werden.
- Formulare von Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung, entsprechendes Informationsmaterial und eine kostenlose Beratung zu diesen Themen erhalten Sie beim AWO-Betreuungsverein Zweibrücken e.V., Jakob-Leyser-Str. 1, 66482 Zweibrücken, Tel. 06332 - 16014 (Ansprechpartnerin Stephanie Thees, Vertretung Jennifer Fischer)
Sprechzeiten: montags – freitags jeweils von 9-12 Uhr, nachmittags nach Vereinbarung
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