DAS VERFAHREN DER BETREUERBESTELLUNG

Der Betreuer wird vom Betreuungsgericht bestellt. Der Betroffene kann dies selbst beantragen. Wer lediglich körperlich behindert ist, kann nur auf seinen Antrag hin einen Betreuer erhalten. In allen anderen Fällen entscheidet das Gericht auch ohne Antrag des Betroffenen von Amts wegen. Dritte (etwa Familienangehörige, Nachbarn oder auch Behörden) können beim Gericht eine entsprechende Anregung geben.

Zuständiges Gericht

Für die Anordnung einer Betreuung ist in erster Linie das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Betroffene zur Zeit der Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sich also hauptsächlich aufhält.

Stellung des Betroffenen

Der Betroffene ist in jedem Fall verfahrensfähig, d.h. er kann selbst Anträge stellen und Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen einlegen. Der Betroffene soll deshalb vom Betreuungsgericht über den möglichen Verlauf des Verfahrens unterrichtet werden.

Bestellung eines Verfahrenspflegers

Soweit der Betroffene nicht in der Lage ist, seine Interessen hinreichend selbst wahrzunehmen, bestellt das Gericht ihm einen Pfleger für das Verfahren. Er soll den Betroffenen im Verfahren unterstützen, z. B. ihm die einzelnen Verfahrensschritte, den Inhalt der Mitteilungen des Gerichts und die Bedeutung der Angelegenheit erläutern. Erkennbare Anliegen des Betroffenen hat er - soweit sie mit dessen Interessen vereinbar sind - dem Gericht zu unterbreiten, damit diese Wünsche in die Entscheidung des Gerichts einfließen können.

 

Als Verfahrenspfleger sollen vorrangig ehrenamtlich tätige Personen bestellt werden, z. B. Vertrauenspersonen aus dem Familien-, Freundes- und Bekanntenkreis. Soweit keine geeigneten ehrenamtlichen Pfleger in Betracht kommen, kann zum Verfahrenspfleger auch bestellt werden, wer Pflegschaften berufsmäßig führt, insbesondere Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen von Betreuungsvereinen, Bedienstete der Behörden oder Rechtsanwälte/Rechtsanwältinnen.

Persönliche Anhörung des Betroffenen

Das Gericht muss vor einer Entscheidung in Betreuungssachen den Betroffenen - von wenigen Ausnahmefällen abgesehen - persönlich anhören und sich einen unmittelbaren Eindruck von ihm verschaffen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass sich das Gericht hinreichend über die Persönlichkeit des Betroffenen informiert. Den unmittelbaren Eindruck soll sich das Gericht in der üblichen Umgebung des Betroffenen verschaffen, wenn er es verlangt oder wenn es der Sachaufklärung dient. Gegen seinen Willen soll der Betroffene jedoch nicht in seiner Privatsphäre gestört werden.

 

Widerspricht er daher einem Besuch des Richters bzw. der Richterin, so findet die Anhörung im Gericht statt. Der Anhörungstermin muss, sofern ein Verfahrenspfleger bestellt ist, in dessen Gegenwart durchgeführt werden. Das Gericht kann auch bereits in dieser Phase des Verfahrens einen Sachverständigen hinzuziehen. Auf Wunsch des Betroffenen kann eine Person seines Vertrauens teilnehmen. Weiteren Personen kann das Gericht die Anwesenheit gestatten, jedoch nicht gegen den Willen des Betroffenen.

 

Das Ergebnis der Anhörungen, das Sachverständigengutachten oder das ärztliche Zeugnis sowie die Person des Betreuers und dessen etwaiger Aufgabenbereich werden mit dem Betroffenen erörtert, soweit dies zur Gewährung des rechtlichen Gehörs oder zur Sachaufklärung notwendig ist (sog. Schlussgespräch). Das Schlussgespräch kann mit der persönlichen Anhörung des Betroffenen verbunden werden.

Beteiligung Dritter

Das Gericht gibt der Betreuungsbehörde Gelegenheit zur Äußerung, wenn der Betroffene dies verlangt oder wenn es der Sachaufklärung dient. In der Regel sollen auch Ehegatten, Lebenspartner bzw. Lebenspartnerinnen, Eltern, Pflegeeltern und Kinder Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten - es sei denn, der Betroffene widerspricht mit erheblichen Gründen. Auf Wunsch des Betroffenen hat das Gericht auch eine weitere ihm nahe stehende Person anzuhören, allerdings nur, wenn dadurch keine erhebliche Verzögerung eintritt.

Sachverständigengutachten

Ein Betreuer darf - von Ausnahmefällen abgesehen - nur bestellt werden und ein Einwilligungsvorbehalt darf nur dann angeordnet werden, wenn das Gericht ein Sachverständigengutachten über die Notwendigkeit und den Umfang der Betreuung sowie die voraussichtliche Dauer der Hilfsbedürftigkeit eingeholt hat. Der Sachverständige ist verpflichtet, vor der Erstattung seines Gutachtens den Betroffenen persönlich zu untersuchen und zu befragen. Das Gericht darf vorhandene Gutachten einschließlich der Befunde des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung bei der Pflegekasse anfordern und mit Einwilligung des Betroffenen bzw. des Verfahrenspflegers in Verfahren zur Bestellung eines Betreuers verwerten.

Bekanntmachung, Wirksamkeit, Betreuerurkunde

Die Entscheidung ist dem Betroffenen, dem Betreuer, dem Verfahrenspfleger und der Betreuungsbehörde bekannt zu geben. Wirksamkeit erlangt die Entscheidung in der Regel mit der Bekanntgabe an den Betreuer. Der Betreuer wird vom Gericht (Rechtspfleger/Rechtspflegerin) mündlich verpflichtet; er erhält eine Urkunde über seine Bestellung. Diese Urkunde dient als Ausweis für die Vertretungsmöglichkeit. Sie ist sorgfältig aufzubewahren.

 

Im Zweifel ist sie zusammen mit dem Personalausweis zu verwenden, da sie kein Lichtbild enthält. Die Urkunde sollte nicht im Original an Dritte übersandt werden; Ablichtungen oder beglaubigte Ablichtungen reichen dafür in der Regel aus. Nach Beendigung der Betreuung ist die Urkunde an das Gericht zurückzugeben.

Einstweilige Anordnung

Das beschriebene Verfahren, das eine umfassende Ermittlungstätigkeit des Gerichts erfordert, nimmt gewisse Zeit in Anspruch. Häufig muss jedoch rasch gehandelt werden. Dann kann das Gericht in einem vereinfachten Verfahren durch einstweilige Anordnung einen vorläufigen Betreuer bestellen, einen vorläufigen Einwilligungsvorbehalt anordnen, einen Betreuer entlassen oder den Aufgabenkreis des bestellten Betreuers vorläufig erweitern.

 

Eilmaßnahmen sind allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig und dürfen keinesfalls länger als höchstens ein Jahr bestehen bleiben.

In besonders eiligen Fällen kann das Gericht anstelle eines Betreuers, solange dieser noch nicht bestellt ist oder wenn er seine Pflichten nicht erfüllen kann, selbst die notwendigen Maßnahmen treffen.

Rechtsmittel

Als Rechtsmittel kommen in Betracht

• die (unbefristete) Beschwerde;

• die sofortige Beschwerde, die innerhalb von zwei Wochen eingelegt werden muss.

Welches Rechtsmittel im Einzelfall in Betracht kommt, wo und auf welche Weise es einzulegen ist, ergibt sich aus der Rechtsmittelbelehrung, die das Gericht seiner Entscheidung beizufügen hat. Über die Beschwerde entscheidet das Landgericht. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist unter bestimmten Voraussetzungen die weitere Beschwerde bzw. die sofortige weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht möglich.

Kosten des Verfahrens

Für die Führung der Betreuung werden Kosten des Gerichts (Gebühren und Auslagen, insbesondere die Dokumentenpauschale und Sachverständigenauslagen) nur erhoben, wenn das Vermögen des Betreuten nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25.000,-- Euro beträgt. Nicht berücksichtigt wird dabei ein angemessenes Hausgrundstück, wenn das Haus des betreuten Menschen, dem nicht getrennt lebenden Ehegatten bzw. Lebenspartner oder seinem minderjährigen unverheirateten Kind allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach seinem Tod weiter bewohnt werden soll. Als Jahresgebühr für eine auf Dauer angelegte Betreuung werden vom 25.000,-- Euro übersteigenden Vermögen 5,-- Euro für jede angefangenen 5.000,-- Euro, mindestens aber 10,-- Euro erhoben.

 

(Quelle: Broschüre „Betreuungsrecht“, Ministerium der Justiz des Landes Rheinland-Pfalz)